Seit dem 1. März 2007 können Städte und Gemeinden so genannte „Umweltzonen“ einrichten.
Damit soll in Ballungszentren die Belastung durch Feinstaub vermindert werden.
In diesen speziell ausgeschilderten Bereichen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren,
die mit einer entsprechenden Feinstaubplakette gekennzeichnet sind. Die Feinstaubplaketten in rot,
gelb und grün stehen je nach Farbe für eine bestimmte Schadstoffgruppe.
Damit Sie auch in den „Umweltzonen“ mobil bleiben, sollten Sie die zu Ihrem Fahrzeug passende
Feinstaubplakette frühzeitig anfordern und an Ihrer Windschutzscheibe befestigen.
Bescheinigung zur Nachrüstbarkeit
Nebst den in der Kennzeichnungsverordnung bundesweit gültigen Ausnahmeregelungen
(Fahrzeuge mit Sonderrechten, zwei und dreirädrige Kraftfahrzeuge, Oldtimer, …), besteht
in Baden-Württemberg eine weitergehende Ausnahmeregelung für Fahrzeuge,die technisch noch
nicht nachgerüstet werden können. Grundsatz: „Nachrüstung vor Ausnahme“.
Dies kann z.B. von einer anerkannten AU-Werkstatt bestätigt werden. Falls der Fahrzeug-
halter in eine der ab 01.03.2008 geplanten Umweltzonen in Baden-Württemberg einfahren
möchte, muss er diese Bestätigung mit sich führen. Spätestens nach einem Jahr muss
die Verfügbarkeit eines passenden Rußpartikelfilters erneut überprüft werden.
Neue Kennzeichnungsverordnung
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30.11.2007 der "Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoff-
belastung" zugestimmt. Diese Erste Änderungsverordnung, die wir als Anlage beigefügt haben,
ist am 07.12.2007 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und zum 08.12.2007 in Kraft getreten.
Die Erste Änderungsverordnung dient dazu, dass nunmehr auch
- die Vergabe von Feinstaubplaketten für nachgerüstete Diesel-Pkw (Abgasstufe Euro 1)
und Nutzfahrzeuge mit einem Partikelfilter sowie
- die Kennzeichnung von älteren G-Kat-Fahrzeugen mit den Emissionsschlüsselnummern
01, 02 und 77 mit einer grünen Feinstaubplakette möglich ist und
- Oldtimer-Fahrzeuge, unter die Ausnahmen der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 3
der Kennzeichnungsverordnung fallen, wenn diese ein "H-Kennzeichen" bzw. ein rotes
"07er Oldtimer-Kennzeichen" besitzen.
Dadurch sind nunmehr alle Oldtimer-Fahrzeuge von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen
und können uneingeschränkt in Umweltzonen einfahren.
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